1 Geltung:a.)
Es gelten für die Leistungen der Fa. GEVHER ausschließlich folgende
Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart
wird. b.)
Es gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Aufträge
desselben Auftraggebers, selbst wenn auf diese im Einzelfall nicht
Bezug genommen wird.
2 Vertragsabschluss: a.) Alle von der Fa. GEVHER gestellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht von der Fa. GEVHER schriftlich anders Angebot erklärt wird. b.) Aufträge sind erst dann angenommen und geltend, wenn sie von der Fa. GEVHER schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gelten auch in Auftrag gegebene Arbeiten.
3 Ausführung der Leistungen:a.) Die für die Reinigungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel werden von der Fa. GEVHER
gestellt. Werden vom Auftraggeber bestimmte Gerätschaften oder andere
Betriebsmittel vorgeschrieben, so können diese durch andere,
gleichwertige Mittel ersetzt werden. b.) Der Auftraggeber ist gegenüber der Fa. GEVHER
verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen
kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten
gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet:
1)
soweit für die Arbeiten erforderlich, Strom, Beleuchtung, kaltes und
warmes Wasser, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und
Hebewerkzeuge und Gerüste zur Verfügung zu stellen. 2)
geeignete verschließbare Räume für die Kleiderablage und den Aufenthalt
des Arbeitspersonals und die Aufbewahrung der benötigten
Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Steht ein
verschließbarer Raum seitens des Vertragsnehmers nicht zur Verfügung,
so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigungen von der Fa. GEVHER bereit gestellter Betriebsmittel, der Auftraggeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. c.) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung der Leistungen von der Fa. GEVHER
durch eine bestimmte Person. GEVHER ist berechtigt, zB auch
Subunternehmer mit der Durchführung und Vollendung des Auftrages zu
beauftragen. 4.) Leistungszeit:Kommt die Fa. GEVHER mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Fa. GEVHER
eine angemessene Nachfrist setzt und diese die Nachfrist tatenlos
verstreichen lässt. Die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen.
Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss mit der Fa. GEVHER voraus sehbaren Schäden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch die Fa. GEVHER vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 5.) Zahlungen, Preise:a.) Von der Fa. GEVHER genannte Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. b.) Sonderaufwendungen und Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können nach Wahl der Fa. GEVHER nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmittel abgerechnet werden. c.)
alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungserhalt, auf
das auf dem Geschäftsbriefbogen aufgeführte Konto, ohne jeglichen Abzug
zu zahlen.
6.) Abnahme, Gewährleistung & Haftung:a.)
Alle Arbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die
Abnahme wird durch die Unterschrift auf dem Auftragsübernahmeschein
bestätigt. Fehlt diese Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24
Stunden nach schriftlicher Mitteilung des Abschlusses der
Reinigungsarbeiten als vollzogen. Bei
einmaligen Werkleistungen (zB Bau-Endreinigung) erfolgt die Abnahme
ggf. auch abschnittsweise spätestens drei Tage nach schriftlicher
Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der
Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als
abgenommen. Bei nicht Wahrnehmung eines Abnahmetermins durch den
Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. b.) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel seitens der Leistung von der Fa. GEVHER
bei deren Abnahme, sonst binnen 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten
schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich später ein Mangel der erbrachten
Leistungen, so ist dieser der Fa. GEVHER
unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung
anzuzeigen. Andernfalls gelten die erbrachten Leistungen, als
abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach der Abnahme bemängelt,
so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel
bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reinigungsarbeiten existent
waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden
sind. c.) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die Fa. GEVHER
im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter
Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer
nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. 7.) Schlussbestimmung:Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Hauptsitz des Unternehmens der Fa. GEVHER als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. 2011 - Gerichtsstand für beide Teile = Wien.
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