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Unternehmensphilosophie
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung:

a.) Es gelten für die Leistungen der Fa. GEVHER ausschließlich folgende Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. 
b.) Es gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, selbst wenn auf diese im Einzelfall nicht Bezug genommen wird. 

2 Vertragsabschluss:


a.) Alle von der Fa. GEVHER gestellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht von der Fa. GEVHER schriftlich anders Angebot erklärt wird. 
b.) Aufträge sind erst dann angenommen und geltend, wenn sie von der Fa. GEVHER schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gelten auch in Auftrag gegebene Arbeiten. 

3 Ausführung der Leistungen:

a.) Die für die Reinigungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel werden von der Fa. GEVHER gestellt. Werden vom Auftraggeber bestimmte Gerätschaften oder andere Betriebsmittel vorgeschrieben, so können diese durch andere, gleichwertige Mittel ersetzt werden.

b.) Der Auftraggeber ist gegenüber der Fa. GEVHER verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet: 

1) soweit für die Arbeiten erforderlich, Strom, Beleuchtung, kaltes und warmes Wasser, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und Hebewerkzeuge und Gerüste zur Verfügung zu stellen.

2) geeignete verschließbare Räume für die Kleiderablage und den Aufenthalt des Arbeitspersonals und die Aufbewahrung der benötigten Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Steht ein verschließbarer Raum seitens des Vertragsnehmers nicht zur Verfügung, so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigungen von der Fa. GEVHER bereit gestellter Betriebsmittel, der Auftraggeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

c.) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung der Leistungen von der Fa. GEVHER durch eine bestimmte Person. GEVHER ist berechtigt, zB auch Subunternehmer mit der Durchführung und Vollendung des Auftrages zu beauftragen.

4.) Leistungszeit:

Kommt die Fa. GEVHER mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Fa. GEVHER eine angemessene Nachfrist setzt und diese die Nachfrist tatenlos verstreichen lässt. Die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss mit der Fa. GEVHER voraus sehbaren Schäden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch die Fa. GEVHER vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

5.) Zahlungen, Preise:

a.) Von der Fa. GEVHER genannte Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.

b.) Sonderaufwendungen und Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können nach Wahl der Fa. GEVHER nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmittel abgerechnet werden.

c.) alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungserhalt, auf das auf dem Geschäftsbriefbogen aufgeführte Konto, ohne jeglichen Abzug zu zahlen. 

6.) Abnahme, Gewährleistung & Haftung:

a.) Alle Arbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme wird durch die Unterschrift auf dem Auftragsübernahmeschein bestätigt. Fehlt diese Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24 Stunden nach schriftlicher Mitteilung des Abschlusses der Reinigungsarbeiten als vollzogen.

Bei einmaligen Werkleistungen (zB Bau-Endreinigung) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei nicht Wahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

b.) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel seitens der Leistung von der Fa. GEVHER bei deren Abnahme, sonst binnen 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich später ein Mangel der erbrachten Leistungen, so ist dieser der Fa. GEVHER unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gelten die erbrachten Leistungen, als abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach der Abnahme bemängelt, so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reinigungsarbeiten existent waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden sind.

c.) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die Fa. GEVHER im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

7.) Schlussbestimmung:

Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Hauptsitz des Unternehmens der Fa. GEVHER als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. 2011 - Gerichtsstand für beide Teile = Wien.



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